Kommt es zu einem Todesfall, dann tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Sie klärt, wer als Erbe in Frage kommt und gibt die Reihenfolge an. Anders sieht es aus, wenn es ein Testament gibt, in dem die individuellen Wünsche des Verstorbenen erklärt werden. Aber was passiert, wenn das Testament verschwunden ist?
Auch wenn ein Testament vorhanden ist, muss es nicht unbedingt gültig sein. Handelt es sich um ein privatschriftliches Testament, kann es schnell zu Formfehlern kommen. Wird ein Testament hingegen notariell beglaubigt, sind im Regelfall alle Formalia erfüllt.
Folgende Kriterien muss ein Testament erfüllen:
Die einfachste Lösung ist es, ein notariell beglaubigtes Testament gemäß § 2248 BGB gegen eine Gebühr beim zuständigen Amtsgericht zu hinterlegen. Wer darauf verzichten möchte, sollte einen Ort finden, an dem das Testament nach dem Tod auf jeden Fall gefunden wird, es aber auch sicher vor unbefugten Dritten ist. Das kann also die Schublade des heimischen Schreibtisches sein, aber auch der Aktenordner mit den wichtigsten persönlichen Dokumenten. Eine weitere Möglichkeit ist, das Testament einer vertrauenswürdigen Person zur Verwahrung zu übergeben. Nach § 2259 BGB ist diese dazu verpflichtet, das Testament dem Nachlassgericht vorzulegen, sobald sie vom Tod des Verfassers erfahren hat.
Aber was passiert, wenn sich die Angehörigen eines Verstorbenen sehr sicher sind, dass es ein Testament gibt, dieses aber verschwunden ist? Tritt dann automatisch die gesetzliche Erbfolge ein? Nein, nicht zwingend. Das OLG München hat in einem Urteil, Az.: 31 Wx 11/10 erklärt, dass ein nicht auffindbares Original-Testament nicht umgehend als unwirksam betrachtet werden darf.
Es kommt im Einzelfall darauf an, ob die durch das verschwundene Testament begünstigten Personen auch tatsächlich erben. Zunächst einmal braucht es Beweise, dass es ein Testament mit dem jeweiligen Inhalt gegeben hat. Handelt es sich bei dem verschwundenen Testament um ein notariell beglaubigtes, kann es relativ einfach sein, die tatsächliche Existenz des Dokuments zu belegen. Bei privaten Testamenten ist die Beweislage oftmals schwieriger. Ein Beweis kann in Form von weiteren Dokumenten vorliegen, die einen Verweis auf das verschwundene Testament enthalten. Hilfreich sind zudem glaubhafte Zeugenaussagen, die den Inhalt des Testaments bzw. den Willen des Verstorbenen bestätigen. Auch hilfreich ist es, wenn eine Kopie des verschwundenen Testaments existiert. Liegen überzeugende Hinweise vor, die die Gültigkeit der Testamentskopie bestätigen, kann dies also hinreichend sein. Aber: Liegt nur die Kopie des verschwundenen Testaments vor und bestätigt niemand die Existenz des Originals und die Willensbekundung des Verstorbenen, reicht die Kopie nicht aus.
Es gilt also, möglichst alle rechtssicheren Beweise, die dazu beitragen können, die Wünsche des Verstorbenen nachzuweisen, zu sichern. Dabei sollten sich die Hinterbliebenen beeilen, da die Klärung der Erbfolge innerhalb von relativ kurzen Fristen zu erfolgen hat.
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