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Fachanwalt für Steuerstrafrecht

Das deutsche Steuerrecht beinhaltet einige der komplexesten Regelungen des Rechtssystems. Es wartet mit vielen Fallstricken und Ausnahmen auf und ist für den Laien fast undurchschaubar. Gute Beratung ist hier also besonders wichtig.

Was ist ein Fachanwalt im Steuerstrafrecht?

Ein Fachanwalt ist ein Rechtsanwalt, der auf eines oder mehrere Rechtsgebiete spezialisiert ist. Dazu gehört eine intensive theoretische Fortbildung über mehrere Wochen mit einer schriftlichen Abschlussprüfung. Außerdem muss der Rechtsanwalt nachweisen, dass er eine Vielzahl von Fällen des jeweiligen Rechtsgebiets bearbeitet hat und, dass er sich in seinem Spezialgebiet jährlich fortbildet. Die Anforderungen sind detailliert in der sogenannten Fachanwaltsordnung (FAO) geregelt.

Die Bezeichnung „Fachanwalt für Steuerstrafrecht“ ist in der Fachanwaltsordnung nicht vorgesehen. Daher darf sich auch kein Rechtsanwalt so nennen. Möglich ist dagegen die Qualifikation als „Fachanwalt für Steuerrecht“ und „Fachanwalt für Strafrecht“.

Welchen Anwalt beauftragen?

Wenn Sie die Mitteilung erhalten, dass gegen Sie ein Steuerstrafverfahren eröffnet wurde, sollten Sie sich an einen spezialisierten Rechtsanwalt wenden. Da das Steuerrecht ein sehr komplexes Rechtsgebiet ist, das typischerweise nur beherrschen kann, wer sich intensiv damit befasst, können Sie auf eine steuerrechtliche Qualifikation des Beraters auf keinen Fall verzichten. Ein Fachanwalt für Strafrecht kann einen Fachanwalt für Steuerrecht in dieser Hinsicht nicht ohne weiteres ersetzen.

Liegen die Wurzeln des Steuerstrafverfahrens im reinen Steuerrecht, kann auf eine Qualifikation als Fachanwalt für Strafrecht dagegen oft verzichtet werden. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sich aus einer regulären Betriebsprüfung ein Strafverfahren entwickelt, ohne dass im Betrieb bewusst gegen steuerrechtliche Vorschriften verstoßen wurde. Auch dann, wenn ein Steuerstrafverfahren eingeleitet wird, weil ausländische Kapitalerträge nicht versteuert wurden, sind Sie meist von einem Fachanwalt für Steuerrecht gut vertreten. In strafrechtlicher Hinsicht genügt dann in der Regel das Handwerkszeug, das jeder Fachanwalt für Steuerrecht in seiner Ausbildung mitbekommen hat.

Bei einem Steuerstrafverfahren sollte ein Fachanwalt für Steuerrecht kontaktiert werden. Zusätzlich kann ein Strafverteidiger nötig sein. Es kann auf einen Strafverteidiger verzichtet werden, sofern im Rahmen einer Betriebsprüfung ein Strafverfahren entsteht, jedoch nicht bewusst gehandelt wurde.

Falls Ihnen allerdings vorgeworfen wird, im großen Umfang Steuern verkürzt zu haben, und dabei planmäßig vorgegangen zu sein, dann sollten Sie nicht nur steuerlich sondern auch strafrechtlich exzellent beraten sein. Das kann durch einen Berater geschehen, der sowohl Fachanwalt für Strafrecht als auch Fachanwalt für Steuerrecht ist. Bei entsprechendem Gewicht sollten Sie zwei Berater beauftragen: einen Fachanwalt für Strafrecht für die strafrechtliche Seite und einen Fachanwalt für Steuerrecht oder Steuerberater für die steuerrechtliche Seite.

Welcher Anwalt wird benötigt?  – Infografik
Welcher Anwalt wird benötigt? – Infografik

Strafverschärfung im Steuerstrafrecht

Bei der Höhe der Strafen, die für Steuerstraftaten verhängt werden, lässt sich seit etwa zehn Jahren eine deutliche Verschärfung erkennen. Die härteren Strafen im Steuerstrafrecht entstehen sowohl durch Änderungen in den Steuergesetzen als auch durch eine sich langsam verändernde Rechtsprechung.

§ 370 Abgabenordnung – Steuerhinterziehung


§ 370 Abs. 3 AO sieht in besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren vor. Dies liegt vor, wenn der Täter in großem Maße Steuern verkürzt, seine Stellung als Amtsträger missbraucht oder unzulässig Verbrauchs- und Umsatzsteuern kürzt.

Ein Beispiel für Veränderungen, die zu härteren Strafen im Steuerstrafrecht führen, ist § 370 Absatz 3 Nr. 1 AO. Dort ist geregelt, wann eine einfache Steuerhinterziehung wegen besonders großem Ausmaß zu einem besonders schweren Fall wird. Liegt ein solcher besonders schwerer Fall vor, kann keine Geldstrafe mehr verhängt werden, sondern es muss eine Haftstrafe sein.

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Aufgrund der deutlichen Verschärfung des Steuerstrafrechts in den letzten Jahren empfehlen wir dringend den Beistand eines erfahrenen Fachanwalts für Steuerrecht, um etwaige schwerwiegende Konsequenzen zu vermeiden.

Besonders schwere Fälle häufiger angenommen

Bis 2008 lag ein besonders schwerer Fall nur vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz handelte und in großem Ausmaß Steuern verkürzte oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangte. Grob eigennützig im Sinne der damaligen Anforderungen handelte, wer sich bei seinem Verhalten von dem Streben nach eigenem Vorteil in besonders anstößigem Maße leiten ließ. Das „große Ausmaß“ im Sinne der damaligen Norm wurde nicht zahlenmäßig beschrieben, sondern es wurde angenommen, wenn sich das Ausmaß deutlich aus dem noch als durchschnittlich häufig vorkommenden Verkürzungsumfang heraushob, ein „Täuschungsgebäude großen Ausmaßes“ vorlag. Hiervon ging man in der Regel erst bei Beträgen ab 500.000 EUR aus.

Dann wurde das Gesetz geändert. Das Kriterium des groben Eigennutzes wurde gestrichen. Es blieb nur noch das Kriterium des großen Ausmaßes. Wann ein großes Ausmaß anzunehmen ist, hatte der Bundesgerichtshof schon im Jahr 2008 wieder zu entscheiden. Er entschied in etwa so: Wer Erstattungen erschleicht, und beim Fiskus einen wirklichen Vermögensverlust herbeiführt, verwirklicht schon ab 50.000 EUR einen besonders schweren Fall. Wer dagegen nur etwas nicht erklärt, also nur die Steuern für sich behalten will, begeht erst ab 100.000 EUR einen besonders schweren Fall der Steuerhinterziehung.

Auch diese Unterscheidung wird seit Oktober 2015 nicht mehr gemacht. Der Bundesgerichtshof gab die Unterscheidung auf und wendet nur noch die 50.000-Euro-Grenze an – unabhängig davon, ob die Tat durch bloßes Nichterklären begangen wurde, oder ob der Täter sich eine Steuererstattung erschlichen hat.

Auch nach der aktuellen Rechtsprechung ist die Grenze nicht vollständig fix. Besondere Umstände des Einzelfalles werden berücksichtigt. Dennoch ist die Wahrscheinlichkeit deutlich gestiegen, wegen einer Steuerhinterziehung mit einer Gefängnisstrafe bestraft zu werden.

Einstellung gegen Auflagenzahlung

Wann kann es zu einer Einstellung des Verfahrens kommen und welche Zahlungen fallen an?

  • Von einer Klage kann abgesehen werden, sofern Auflagen erfüllt werden – dies ist in der Regel eine Geldzahlung.
  • Bei einer Selbstanzeige sind Zuschläge zu bezahlen, um straffrei zu bleiben.
  • Die Zuschläge können bis zu 20 % betragen.

Rechtsanwälte im Steuerstrafrecht haben natürlich nicht nur die eigentlichen Strafen im Blick, sondern auch Belastungen, die eine ähnliche Wirkung haben. Dazu gehören die Auflagen nach § 153a der Strafprozessordnung (StPO) und die Zuschläge nach § 398a der Abgabenordnung (AO). Nach § 153a AO kann die Staatsanwaltschaft von der Erhebung der Klage absehen, wenn der Beschuldigte eine Auflage erfüllt. Als solche Auflage kommt bei Steuerhinterziehung in der Regel eine Geldzahlung in Frage. Von dem Zuschlag nach § 398a AO sind Menschen betroffen, die eine Selbstanzeige abgeben, weil sie Steuern in größerem Umfang hinterzogen haben. Bis 2011 galt: Eine Selbstanzeige führt zu Straffreiheit, wenn alle Regeln eingehalten sind. Es mussten nur noch die Steuern gezahlt werden und die darauf entfallenden Zinsen.

Dann wurde der Zuschlag nach § 398a AO eingeführt. Auch bei einer sonst vollständig wirksamen Selbstanzeige muss er gezahlt werden, um straffrei zu werden. Das gilt ab einer bestimmten Höhe des Hinterziehungsvolumens. In den Jahren 2011 bis 2014 wurde auf diese Weise eine zusätzliche Zahlung in Höhe von 5 % der hinterzogenen Steuer fällig, wenn der Hinterziehungsbetrag mindestens 50.000 EUR betrug. Anfang 2015 wurde eine Staffelung eingeführt. Die Untergrenze wurde auf 25.000 EUR abgesenkt und schon der geringste Prozentsatz beträgt nun 10 % der hinterzogenen Steuer. Ab 100.000 EUR sind es 15 % und ab 1 Million Euro 20 %.

Der Zuschlag findet also einerseits schon auf „kleinere“ Hinterziehungen Anwendung und wurde andererseits prozentual angehoben.

Verzinsung geschuldeter Beträge

Der Trend hin zu härteren Strafen im Steuerstrafrecht hält an. Jüngstes Beispiel: Die Finanzverwaltung, hier konkret die Oberfinanzdirektion Koblenz, geht dazu über, die sogenannten Hinterziehungszinsen auch auf Steuervorauszahlungen anzuwenden, wenn diese wegen vorsätzlich unvollständiger oder falscher Angaben zu niedrig festgesetzt wurden. Die Auswirkungen dieser Änderung der Verwaltungspraxis sind ungeachtet der hohen Verzinsung (6 % jährlich) eher gering, bestätigen aber den aktuellen Trend, gegen Steuerhinterzieher zunehmend härter vorzugehen.

Hier noch einmal die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

  • Steueranwalt ist in vielen Fällen eine sinnvolle Ergänzung zum Strafverteidiger. In besonders schweren Fällen sind Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren möglich.
  • Das Steuerstrafrecht wurde verschärft.
  • Steuerstrafprozessen können durch Selbstanzeige und Bezahlung des geschuldeten Betrages vermieden werden.

Bei rechtlichen Fragen zum Thema Steuerrecht helfen wir Ihnen gerne im Rahmen einer Erstberatung weiter. Unsere kompetenten Fachanwälte stehen Ihnen dabei mit juristischem Rat zur Seite und unterstützen Sie bei allen Anliegen.

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Beitrag juristisch geprüft von der KLUGO-Redaktion

Der Beitrag wurde mit großer Sorgfalt von der KLUGO-Redaktion erstellt und juristisch geprüft. Dazu ergänzen wir unseren Ratgeber mit wertvollen Tipps direkt vom Experten: Unsere spezialisierten Partner-Anwälte zeigen auf, worauf es beim jeweiligen Thema ankommt.